Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Der- 
gleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt, und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Ge- 
genstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut be- 
reist und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletz- 
ung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zu- 
nächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
§. 11. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck 
oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie äzende Flüssigkeiten. 
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Ge- 
genstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen 
und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehältlich der Bestrafung nach den be- 
treffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungs- 
mittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
§. 12. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt 
sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten 
zurückgewiesen werden.
	        
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