Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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II. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung ange- 
nommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des In- 
halts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförde- 
rung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen ver- 
packt und als solche, sowohl auf der Sendung als auch auf der etwaigen Begleitadresse 
bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für 
den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar. 
IV. Die im §. 11 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in 
solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen 
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, 
Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
§. 13. 
Briefe. 
I. Das Porto für Briefe beträgt: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind: 
1) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Meistgewicht von 250 Gramm 5 Pf. 
2) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief außer dem unter 1 angegebenen Betrag 
an Zuschlagporto noch 5 Pf., * im Genzen bis zum Meistgewicht von 
260 Gramm .. . ....10Pf 
b) im sonstigen inländischen Vertehr: 
1) für den gewöhnlichen frankirten Brief 
aa) bis zum Gewicht von 15 Gramm einschließlich 10 Pf.; 
bb) über 15 Gramm bis zum Meistgewicht von 250 Gramm 20 Pf.; 
2) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief außer den unter laa und 1bb angegebenen 
Beträgen an Zuschlagporto noch 10 Pf., somit im Ganzen 
aa) bis zum Gewicht von 15 Gramm einschließlictig 20 Pf. 
bb) über 15 Gramm bis zum Meistgewicht von 250 Gramm 30 Pf. 
II. Bei unzureichend frankirten Briefen kommt das Zuschlagporto wie für un- 
frankirte Briefe neben dem Ergänzungsporto zum Ansatz.
	        
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