Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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4) falls die Forderung nicht von dem ursprünglichen Gläubiger angemeldet wird, 
Abschrift der zur Legitimation des Anmeldenden dienenden Urkunden. 
Diese Beweisstücke bilden Unterbeilagen der schriftlichen Anmeldung oder des über 
e Anmeldung aufgenommenen Protokolles. 
« §.6. 
Bei schriftlich einkommenden Anmeldungen ist der Tag des Einlaufes in der üb- 
n Weise auf dem Schriftstücke zu vermerken und dieser Vermerk von dem mit der 
Registerführung betrauten Amtsrichter zu unterzeichnen. 
§. 7. 
Jede vorschriftsmäßig angemeldete Forderung ist sofort durch den mit der Register- 
führung betrauten Amtsrichter oder unter seiner Aufsicht durch einen Gerichtsschreiber in 
as Register einzutragen. 
Eine materielle Prüfung der Anmeldung steht dem Amtsrichter nicht zu. 
Findet der mit der Registerführung betraute Amtsrichter eine Anmeldung den Vor- 
shriften der gegenwärtigen Verordnung nicht entsprechend, so hat er die Betheiligten auf 
ie wahrgenommenen Mängel aufmerksam zu machen und sie zur Hebung derselben unter 
nberaumung einer kurzen Frist zu veranlassen. 
Der Eintrag einer bis zum 30. September 1881 einschließlich geschehenen Anmeldung 
hat jedenfalls, soweit dieß nach geordnetem Geschäftsgang ausführbar ist, vor Ablauf dieses 
Cages zu erfolgen, auch wenn die gerügten Mängel der Anmeldung noch nicht gehoben sind. 
S. 8. 
Eine Abschrift des Eintrags im Register ist dem Gläubiger und dem Schuldner 
mitzutheilen. Diese Mittheilung kann unmittelbar und ohne besondere Form geschehen. 
S. 9. 
Durch den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragung in das Register nicht 
gehindert. Die Thatsache des Widerspruchs ist jedoch auf Antrag des Schuldners im 
egister zu vermerken. 
It auf Klage des Schuldners oder eines Dritten das Nichtbestehen oder der ge- 
uingere Umfang der eingetragenen Forderung durch gerichtliches Urtheil festgestellt worden, 
oder erklärt nach bereits erfolgtem Eintrage der Anmeldende, daß er seine Anmeldung 
zurücknehme, so ist auf Antrag auch hierüber im Register Vormerkung zu machen. 
Von jeder nachträglichen Vormerkung (vergl. auch 8. 7 Abs. 4) ist sowohl dem 
Gläudiger als dem Schuldner Nachricht zu geben (§. 8). 
eine 
liche
	        
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