329
2
6 22.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 27. April 1881.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betresfsend Abänderungen der Verordnung vom 4. November 1872 üÜber die Staatsprllfungen
im Baufache. Vom 13. April 1881. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Feststellung des
Rangs von Beamten des Justizdepartemenis. Vom 20. April 1881. — Bekanntmachung der Ministerien des
Innern und des Kriegswesens, betressend die Berichtigung der Landwehrbezirks-Eintheilung für das Deutsche
Reich. Vom 14. April 1881. — Verfügung des Finanzministeriums, betressend die Gleichstellung der Kameral=
amtsbezirke Ellwangen und Kapsenburg mit den Oberamtsbezirken Ellwangen und Neresheim. Vom
13. April 1881. — Berichtigung. 6
Königliche Verordnung, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 4. November 1672 über die
Staatsprüsungen im Baufache. Vom 13. April 1881.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In der Absicht, die Vorschriften der Verordnung vom 4. November 1872, betreffend
die Staatsprüfungen im Baufache (Reg. Blatt S. 369 ff.) mit den inzwischen gemachten
Erfahrungen in Einklang zu setzen, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Un-
seres Staatsministeriums, wie folgt:
8. 1.
In der Beilage zu der vorbenannten Verordnung, welche die bei der Meldung um
Zulassung zur ersten Prüfung vorzulegenden Arbeiten aufzählt, wird bei den Forderungen
a) von den Kandidaten des Hochbaufaches
die Ziffer 8 durch folgende Bestimmung ersetzt:
8) im Entwerfen von Gebäuden
4 Hochbauentwürfe, worunter 2 zu mittleren oder größeren Gebäuden und
2 monumentale, sämmtlich in Grundrissen, Durchschnitten und Ansichten,
wenigstens 2 Entwürfe mit dem Pinsel ausgeführt;