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4) Druckfehler zu berichtigen;
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscirkularen die Preise, sowie den Namen
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzu-
ändern;
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich
einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
7) den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen und
Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betref-
fen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln an-
zubringen;
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder
und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschrift-
lich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu
unterstreichen;
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt:
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen Post-
anstalten, welche-bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlihgg 3 P#f.
über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließlic 5 Pf.
über 250. Gramm bis zum Meistgewicht von 1000 Gramm -1 Kilogramm 10 Pf.
b) im sonstigen inländischen Verkehr
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließliggg 3 Pf.
über 50 bis 250 Gramm einschließliggg 10 Ff.
über 250 bis 500 Gramm einschießlich .. . . AÆAPf.
über 500 bis 1000 Gramm = 1 Kilogramm einschließlich. .. . . 30Pf.
IX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Be-
trag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigen-
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen,
welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind,
gelangen nicht zur Absendung.