Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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4) Druckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscirkularen die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzu- 
ändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich 
einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betref- 
fen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln an- 
zubringen; 
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder 
und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschrift- 
lich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu 
unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche-bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlihgg 3 P#f. 
über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließlic 5 Pf. 
über 250. Gramm bis zum Meistgewicht von 1000 Gramm -1 Kilogramm 10 Pf. 
b) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließliggg 3 Pf. 
über 50 bis 250 Gramm einschließliggg 10 Ff. 
über 250 bis 500 Gramm einschießlich .. . . AÆAPf. 
über 500 bis 1000 Gramm = 1 Kilogramm einschließlich. .. . . 30Pf. 
IX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Be- 
trag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, 
welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, 
gelangen nicht zur Absendung.
	        
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