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8. 2.
Des Urlaubs bedarf es, wenn sich der Lehrer oder die Lehrerin durch die Entfernung
vom Amt der Vornahme einer an eine bestimmte Zeit gebundenen amtlichen Verrichtung
entziehen würde, außerdem im Falle einer über Nacht dauernden Entfernung vom Amtssitze
Dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bleibt die Erlassung abweichender
Vorschriften aus besonderen Gründen vorbehalten.
S. 3.
Außer der Ferienzeit soll Lehrern und Lehrerinnen nur ausnahmsweise und aus
dringenden Gründen Urlaub ertheilt, während der Ferienzeit aber ohne triftige Gründe
nicht versagt werden.
S. 4.
Gesuche um Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe des Zwecks und Reiseziels,
sowie der bestimmten Zeitdauer, für welche der Urlaub erbeten wird, und des Zeitpunkts
des Antritts desselben bei dem Ortsschulinspektor anzubringen.
Soweit es erforderlich erachtet wird, kann die Bescheinigung des Grundes, insbe-
sondere durch Beibringung ärztlicher Zeugnisse verlangt werden.
S. 5.
Bei der Entscheidung über das Urlaubsgesuch ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe
dafür vorliegen und ob nicht überwiegende dienstliche Interessen der Gewährung entgegen-
stehen. Dabei ist insbesondere die Frage der Stellvertretung zu berücksichtigen.
Der Antritt eines Urlaubs vor erfolgter Bewilligung ist nur in ganz dringenden
Fällen gestattet und sofort besonders zu rechtfertigen.
S. 6.
Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche
Interesse es erheischt.
Der Beurlaubte hat dafür zu sorgen, daß ihm während der Abwesenheit von seinem
Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörde zugestellt werden können.
§. 7.
Bei der Bestellung eines Stellvertreters ist zugleich zu bestimmen, in wie weit die
dem Beurlaubten zustehenden, nicht in den Gehalt einzurechnenden Nebenbezüge (Art.