Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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4 die Kommission hat die ihr vom Konservator vorgelegten Plane und Vorschläge 
in Beziehung auf Restauration von Kunst= und Alterthumsdenkmalen sowie Mittheilungen 
desselben über sonstige Veränderungen an letzteren zu prüfen und zu berathen; 
5) in der Kommission entscheidet die Stimmen-Mehrheit, bei Stimmen-Gleichheit 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag; 
6) die Beschlüsse der Kommission, welchen jedoch nur die Bedeutung von Gutachten 
zukommt, werden in ein Protokoll aufgenommen, aus welchem der Konservator die An- 
sichten und Rathschläge der Kommission den betreffenden Behörden, Gemeinden 2c. mit- 
theilt und denselben zur Annahme empfihlt. 
7) Nähere Bestimmungen für die Ausführung werden auf dem Wege der Instruktion 
getroffen. 
Stuttgart, den 20. April 1881. 
Geßler. 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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