Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I. entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1) welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung 
oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2 welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie 
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von 
der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
JXI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung u. s. w. beigelegt werden 
sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= rc. Exemplare ist Sache 
des Verlegers. . 
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht gefalzt, geheftet oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus meh- 
reren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind 
zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers 
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht 
geeignet erscheinen. 
XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½ Pf. Ein bei 
Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
8. 17. 
Waarenproben. 
1. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffen- 
heit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter 
Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen.
	        
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