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b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I. entsprechende
Drucksachen anzusehen:
1) welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung
oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll;
2 welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von
der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind.
JXI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung u. s. w. beigelegt werden
sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= rc. Exemplare ist Sache
des Verlegers. .
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht gefalzt, geheftet oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus meh-
reren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind
zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht
geeignet erscheinen.
XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½ Pf. Ein bei
Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen-
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
8. 17.
Waarenproben.
1. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffen-
heit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter
Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen.