Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

345 
N 24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 12. Mai 1881. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stabtgemeinde Eßlingen zu Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben von Bier, Fleisch und Gas. Vom 5. Mai 18 
  
  
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ehlingen zu Erhebung örtlicher 
Verbrauchsabgaben von Bier, Fleisch und Gas. 
Vom 5. Mai 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18 bis 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und 
des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung dieses Gesetzes (Reg. Blatt 
S. 19), verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 8 
. 1. 
Der Stadtgemeinde Eßlingen wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben im 
Stadtbezirk mit Ausnahme der Theilgemeinde Weil 
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter, 
von Fleisch mit vier Mark für einhundert Kilogramm, 
von Gas mit zwei Pfennig für einen Kubikmeter 
bis zum 31. März 1887 gestattet.
	        
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