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8. 3.
Die Sportel ist sogleich bei der Entscheidung oder Erledigung des Falls anzusetzen
und unter Bezeichnung des Tarifsatzes in das Konzept und die Reinschrift der Aus-
fertigung aufzunehmen. Bei den Ministerien und Kollegien hat sich der Antrag des
Referenten jedesmal auch auf den Sportelansatz zu erstrecken.
(Zu Art. 3).
8. 4.
Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist davon aus-
zugehen, daß im Allgemeinen das mittlere Maß für diejenigen Fälle zutreffend
ist, bei welchen besondere Gründe weder für eine niedrigere noch für eine höhere Bemessung
vorliegen.
Durch die Bemessung der Sportel nach den Vermögens= und Einkommensverhält-
nissen soll namentlich ungünstigen Vermögensverhältnissen des Sportelpflichtigen Rechnung
getragen werden. Günstige Vermögensverhältnisse dürfen abgesehen von den bei einzelnen
Tarifnummern getroffenen besonderen Bestimmungen nicht zu einer solchen Bemessung
der Sportel veranlassen, welche mit dem Maß der den Behörden verursachten Mühe
und der Bedeutung des Gegenstands beziehungsweise dem den Betheiligten erwachsenden
Nutzen nicht im Einklang steht. Bei Berücksichtigung der Vermögens= und Einkommens-
verhältnisse des Sportelpflichtigen ist nicht sowohl der ziffermäßige Betrag des Vermögens
oder Einkommens als vielmehr die allgemeine Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit des-
selben in Betracht zu ziehen, soweit diese Verhältnisse der die Sportel ansetzenden Behörde
bereits bekannt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben werden können.
In Fällen, in welchen mehrere Sportelansätze gleichzeitig oder nach einander zu
erfolgen haben, und die zugleich in einem thatsächlichen Zusammenhang unter sich stehen,
wie z. B. beim Zusammentreffen der Sporteln Nro. 2, 9, 15, 79 des Tarifs, sind die
einzelnen Sporteln so zu bemessen, daß deren Gesammtbetrag nicht eine Ueberbürdung
des Sportelpflichtigen zur Folge hat.
S. 5.
Die nach dem Gesetz zwischen einem Mindest= und Meistbetrag zu bemessenden
Sporteln sind in Summen festzusetzen, welche betragen