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Sportelansatz nicht mit einer an eine Behörde auszuschreibenden Entscheidung oder Ver-
fügung verbunden, so ist die Sportel von der dieselbe ansetzenden Behörde nach dem an-
gefügten Formular A an das Kameralamt desjenigen Bezirks zum Einzug und zur
Verrechnung zu überweisen, in welchem der Sportelpflichtige wohnt oder sich aufhält.
Wenn der Sportelpflichtige keinen Wohnsitz im Lande hat oder wenn vorschußweise Er-
legung der Sportel erfolgt, so kann die Sportel dem nächstgelegenen Kameralamt über-
wiesen werden.
§. 13.
Ueber die bei dem Staatsministerium und Geheimen Rath, bei den Ministerien und
bei den Landeskollegien mit Ausnahme des Oberlandesgerichts und der Landgerichte an-
gesetzten Sporteln werden bei denselben durch die hiemit beauftragten Kanzleibeamten be-
sondere Kontrolverzeichnisse nach Formular B geführt. «
Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, gemeinsame Controlverzeichnisse für
mehrere Behörden anzuordnen.
Die von den übrigen keine Sportelkasse führenden Behörden sowie von den bei ein-
zelnen Departements bestehenden Prüfungskommissionen angesetzten Sporteln sind, vorbe-
hältlich der diesfalls in den einzelnen Departements zu treffenden anderweitigen Bestim-
mungen, jedesmal gleichzeitig mit der Ausschreibung oder Ueberweisung der Sportel (§. 12)
dem Sportelkontroleur der vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterem in das
Kontrolverzeichniß einzutragen.
Die Registratoren haben darauf zu achten, daß kein Aktenstück reponirt wird, bevor
auf demselben der Eintrag des darauf befindlichen Sportelansatzes in das Kontrolver=
zeichniß oder dessen Anzeige an den Sportelkontroleur bescheinigt ist.
S. 14.
Die Sportelkontrolverzeichnisse umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahrs.
Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April übergibt der kontrolirende Beamte
den die Sportelrechnungen revidirenden Stellen spezielle Auszüge über die während des
vorangegangenen Vierteljahrs zur Aufnahme in diese Rechnungen überwiesenen Sporteln.
Die Auszüge über die an die Kameralämter überwiesenen Sporteln (§. 12 Abs. 2) sind
an das Steuerkollegium einzusenden.