Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

351 
Sportelansatz nicht mit einer an eine Behörde auszuschreibenden Entscheidung oder Ver- 
fügung verbunden, so ist die Sportel von der dieselbe ansetzenden Behörde nach dem an- 
gefügten Formular A an das Kameralamt desjenigen Bezirks zum Einzug und zur 
Verrechnung zu überweisen, in welchem der Sportelpflichtige wohnt oder sich aufhält. 
Wenn der Sportelpflichtige keinen Wohnsitz im Lande hat oder wenn vorschußweise Er- 
legung der Sportel erfolgt, so kann die Sportel dem nächstgelegenen Kameralamt über- 
wiesen werden. 
§. 13. 
Ueber die bei dem Staatsministerium und Geheimen Rath, bei den Ministerien und 
bei den Landeskollegien mit Ausnahme des Oberlandesgerichts und der Landgerichte an- 
gesetzten Sporteln werden bei denselben durch die hiemit beauftragten Kanzleibeamten be- 
sondere Kontrolverzeichnisse nach Formular B geführt. « 
Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, gemeinsame Controlverzeichnisse für 
mehrere Behörden anzuordnen. 
Die von den übrigen keine Sportelkasse führenden Behörden sowie von den bei ein- 
zelnen Departements bestehenden Prüfungskommissionen angesetzten Sporteln sind, vorbe- 
hältlich der diesfalls in den einzelnen Departements zu treffenden anderweitigen Bestim- 
mungen, jedesmal gleichzeitig mit der Ausschreibung oder Ueberweisung der Sportel (§. 12) 
dem Sportelkontroleur der vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterem in das 
Kontrolverzeichniß einzutragen. 
Die Registratoren haben darauf zu achten, daß kein Aktenstück reponirt wird, bevor 
auf demselben der Eintrag des darauf befindlichen Sportelansatzes in das Kontrolver= 
zeichniß oder dessen Anzeige an den Sportelkontroleur bescheinigt ist. 
S. 14. 
Die Sportelkontrolverzeichnisse umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahrs. 
Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April übergibt der kontrolirende Beamte 
den die Sportelrechnungen revidirenden Stellen spezielle Auszüge über die während des 
vorangegangenen Vierteljahrs zur Aufnahme in diese Rechnungen überwiesenen Sporteln. 
Die Auszüge über die an die Kameralämter überwiesenen Sporteln (§. 12 Abs. 2) sind 
an das Steuerkollegium einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.