Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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S. 15. 
Die Kanzleibeamten, welche nach §§. 13 und 14 die Kontrolirung der Sporteler- 
hebung neben ihren ordentlichen Dienstverrichtungen zu besorgen haben, erhalten hiefür 
eine Belohnung, welche beträgt: 
bis auf 200 Sportelfälle 
28 Mark von 100 Fällen, 
von 200—400 Sportelfällen 
24 Mark von 100 Fällen, 
von 400—800 Sportelfällen 
18 Mark von 100 Fällen, 
über 800 aber 
14 Mark von 100 Füllen. 
Bei Sportelansätzen unter 1 Mark dürfen jedoch 2 Fälle nur für einen gezählt 
werden. 
§. 16 
Nachstehenden Behörden liegt der Einzug und die Verrechnung der von ihnen ange- 
setzten oder von anderen Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln ob: 
Dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Amtsgerichten; 
den Oberämtern; 
der Universitätskasse; 
dem Kriegszahlamt; 
den Hauptzoll-, Hauptsteuer= und den Kameral-Aemtern. 
Die von den Oberämtern eingezogenen Sportelbeträge sind je nach Abschluß eines 
Vierteljahrs sowie dann, wenn der Kassenbestand eine 300 /¼ übersteigende Summe er- 
reicht hat, an das Kameralamt des Bezirks abzuliefern. Für einzelne Oberämter kann 
die Höhe des zulässigen Kassenbestands durch das vorgesetzte Ministerium anders be- 
stimmt. werden. 
Die Universitätskasse und das Kriegszahlamt liefern die von ihnen eingezogenen 
Sporteln unmittelbar an die Staatskasse ab. 
Ist eine Sportel von 100 J¾ oder mehr von einem Oberamt einzuziehen, so hat 
dieses den Sportelschuldner nach Formular I) anzuweisen, den Betrag an das Kameral- 
amt zu entrichten. Letzteres ist von dieser Anweisung in Kenntniß zu setzen und hat
	        
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