34
III. Die Adresse muß außer dem Namen des Adressaten und des Beslimmungs-
ortes den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem
nur noch angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
die Numern und
die Preise.
IV. Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich
angebracht sein.
V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden.
Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein.
Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstand
bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle
den Bestimmungen des §. 16 entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die
Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind,
ohne Unterschied des Gewichts bis zum Meistbetrag von 250 Gramm:
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirkes der Aufgabepostanstalt und zwischen Post-
anstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind 5 Pff.
b) im sonstigen inländischen Verkhr .. . . 10Pf.
VII. Für unzureichend frankirte Wogrenproben wird dem Empfänger der doppelte
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts abgerundet werden.
VIII. Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un-
frankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder deren Beförde-
rung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Gegenstände aus
Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.
. 18.
ronbiunsinon.
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu
vierhundert Mark einschließlich.