Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

34 
III. Die Adresse muß außer dem Namen des Adressaten und des Beslimmungs- 
ortes den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem 
nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Numern und 
die Preise. 
IV. Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich 
angebracht sein. 
V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein. 
Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstand 
bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle 
den Bestimmungen des §. 16 entsprechen. 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unterschied des Gewichts bis zum Meistbetrag von 250 Gramm: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirkes der Aufgabepostanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind 5 Pff. 
b) im sonstigen inländischen Verkhr .. . . 10Pf. 
VII. Für unzureichend frankirte Wogrenproben wird dem Empfänger der doppelte 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts abgerundet werden. 
VIII. Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un- 
frankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder deren Beförde- 
rung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Gegenstände aus 
Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
. 18. 
ronbiunsinon. 
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu 
vierhundert Mark einschließlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.