Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Eine in gleicher Weise wie das Original zu beurkundende Reinschrift der Rechnung 
nebst sämmtlichen Rechnungsbelegen ist hierauf zur Revision an die hiefür von dem zu- 
ändigen Ministerium bestimmte Behörde vorzulegen. 
Das Original der Sportelrechnung sowie die in 8. 18 bezeichneten Nebenrechnungen 
sind in der Registratur der rechnungsführenden Behörde zu verwahren. 
8. 21. 
Die vorgelegten Rechnungen sind unter Vergleichung mit den Auszügen aus den 
Sportelkontrolverzeichnissen und mit den Uebersichten des Ministerialrevisorats über die 
ormularienlieferungen (8. 18) von den Revisionsbehörden zu prüfen und erforderlichen- 
falls richtigzustellen. 
Die geprüften zur Begründung der Verrechnung in den kameralamtlichen Steuer- 
hauptbüchern dienenden Rechnungen sind nebst den Auszügen aus den Sportelkontrol- 
verzeichnissen dem Steuerkollegium zu übergeben. Demselben find auch die Rechnungen 
er die Belohnung der Sportelkontroleure zur Prüfung und Zahlungsanweisung vorzu- 
egen. 
8. 22. 
Die Kosten der Anschaffung der in dieser Verfügung bezeichneten Rechnungsformu- 
larien der Oberämter sind aus den Sportelgefällen zu entnehmen und ausgäblich zu ver- 
rechnen. 
Aus den Sportelgefällen sind ferner die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten 
der zwangsweisen Beitreibung von Sporteln zu bestreiten. Den nicht selbst eine Sportel- 
kasse führenden Behörden sind dieselben von der Behörde, an welche die Sportel zum Ein- 
zug ausgeschrieben oder überwiesen war (§. 12), zu ersetzen. 
§. 23. 
Zu Nr. 10 und 66 des Tarifs. 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften für Abschriften und Auszüge Gebühren 
für die Staatskasse zu erheben sind, beträgt die Schreibgebühr für die Seite, welche 
mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, auch 
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite 
wird voll berechnet. 
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