Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

N 28. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausnben, Sturtgart Mittwoch ven 15. Jum 1888 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die 
Unzulässigkeit des Verfahrens der postamtlichen Zustellung bei Schreiben mit Zustellungsurkunde an Ge- 
fangene. Vom 9. Juni 1881. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des 
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 2. Juni 1881. — 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung und Einziehung von Grenzsteuerämtern. Vom 
11. Juni 1881. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Unzulässigkeit des Verfahrens der postamtlichen Zustellung bei Schreiben mit 
Zustellungourkunde an Gefangene. Vom 9. Juni 1881. 
Unter Hinweisung auf die Bestimmungen der inländischen Postordnung vom 
14. März d. J. (Reg. Blatt S. 21 ff.) in Betreff der Briefe mit Post-Zustellungsurkunde 
(§. 14) und der Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde (§. 42), werden im 
Einverständniß mit dem K. Justizministerium Sendungen mit Zustellungsurkunde an 
Gefangene (Untersuchungs= und Straf-Gefangene), von dem Verfahren der postamt- 
lichen Zustellung ausgeschlossen. 
Stuttgart, den 9. Juni 1881. 
Mittnacht.
	        
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