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an Sonntagen
von 8—9 Uhr Vormittags und
„ 2—5 „ Nachmittags.
S. 4.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor-
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben
die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphen-
anstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der
seiens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch
Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Tele-
gramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphen-
anstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsort durch die Post befördert
verde. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt
die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Er-
messen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiter-
beförderung sich als unausführbar erweist.
II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „post-
lagernd“ oder „bahnhoflagernd" ist zulässig.
S. 5.
Eintheilung der Telegramme.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1) Staatstelegramme,
2) Telegraphen-Diensttelegramme,
3) a. dringende
b. gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen,
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat-
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug.
II. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden:
Privattelegramme.