Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

378 
1) Telegramme in offener Sprache, 
2) Telegramme in verabredeter Sprache, 
3) Telegramme in chiffrirter Sprache. ç 
III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in 
einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch zuge- 
lassen bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen 
Sinn hat. Für Telegramme, welche streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen 
der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch 
die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und 
Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
IV. Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, 
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden 
Dienststellen verständlichen Sätze bilden. Diese Wörter werden aus Wörterbüchern ent- 
nommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen worden sind- 
Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben Sprache 
(vergl. unter III) angehören. Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der Wörterbücher 
nicht verwendet werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Telegramme in verab- 
redeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. Die Aufgabe= 
anstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der vor- 
stehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen. 
V. Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen: 
a) Diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder geheimen Buchstaben 
besteht; 
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder 
Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter, 
Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die 
offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht erfüllen. 
VI. Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder zum 
Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder ausschließlich 
aus Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen und 
von dem vorhergehenden, bezw. nachfolgenden Text in offener Sprache durch Klammern 
getrennt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.