Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 6. 
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
lateinischen Buchstaben, bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen 
wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, 
Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von 
seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen. 
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden. 
enn sie mitbefördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden. 
II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittlung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die 
estellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. 
Sie muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer oder 
in Ermanglung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche 
Bezeichnungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem 
Namen des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Fall 
einer Verstümmelung des Eigennamens der Bestimmungs-Anstalt für die Ermittlung 
des Empfüngers einen Anhalt zu gewähren. 
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen 
Mmens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erfor- 
erlich. 
IV. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten 
elegrammen an Stelle des vollen Namens und bezw. der Wohnungsangabe anwenden 
zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben 
werden. 
V. Für die Hinterlegung bezw. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30-/¾ für das Kalenderjahr im Voraus zu ent- 
richten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit 
dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
	        
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