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III. Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt
werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für
den Empfänger zur Post gegeben und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestell-
enden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als ge-
wöhnliche Briefe (vergl. 8. 21.). Ausgenommen sind folgende Fälle:
1) für Telegramme, welche von der Bestimmungsanstalt mit der Post nach außer-
europäischen Ländern weiter befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu
entrichten;
2) Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter-
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer Grenze
gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiele
oder über dasselbe hinaus nach einem Ort innerhalb Europa's übermittelt werden sollen,
werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen
die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung
sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel
vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zu-
stellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbe-
zirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittelst besonderer Boten durch Hinterlegung
einer — bei der Aufgabeanstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Be-
rechnung entrichten.
Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind siets vom Aufgeber zu ent-
richten.
V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer
Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benützung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich er-
wachsenden Auslagen vom Empfänger bezw. Aufgeber einzuziehen.
Entrichtung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus
zu entrichten.
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: