Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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III. Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt 
werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für 
den Empfänger zur Post gegeben und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestell- 
enden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als ge- 
wöhnliche Briefe (vergl. 8. 21.). Ausgenommen sind folgende Fälle: 
1) für Telegramme, welche von der Bestimmungsanstalt mit der Post nach außer- 
europäischen Ländern weiter befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu 
entrichten; 
2) Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter- 
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer Grenze 
gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiele 
oder über dasselbe hinaus nach einem Ort innerhalb Europa's übermittelt werden sollen, 
werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem Empfänger zur Last. 
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen 
die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung 
sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel 
vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zu- 
stellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbe- 
zirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittelst besonderer Boten durch Hinterlegung 
einer — bei der Aufgabeanstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Be- 
rechnung entrichten. 
Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind siets vom Aufgeber zu ent- 
richten. 
V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer 
Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benützung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens 
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich er- 
wachsenden Auslagen vom Empfänger bezw. Aufgeber einzuziehen. 
Entrichtung der Gebühren. 
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus 
zu entrichten. 
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
	        
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