Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15); 
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17); 
e) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beför- 
derten Telegramme (vergl. S. 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages 
ausgehändigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren hat mittelst Postfreimarken zu erfolgen. Eine 
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Ent- 
richtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen 
ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Eine Stundung von Telegramm-Gebühren findet nur statt bei den Mitgliedern 
des K. Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den 
Ministerien sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. 
§. 19. 
Seetelegramme. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittelst der an der Küste gelegenen 
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen 
des allgemeinen Handelscoder abgefaßt sein. 
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des 
Bestimmungsschiffes enthalten. 
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so gibt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hievon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen 
Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphen- 
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu- 
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von 
der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittlung einer See-Telegraphen- 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort.
	        
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