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a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15);
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17);
e) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beför-
derten Telegramme (vergl. S. 19).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat,
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages
ausgehändigt.
III. Die Entrichtung der Gebühren hat mittelst Postfreimarken zu erfolgen. Eine
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Ent-
richtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen
ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen.
IV. Eine Stundung von Telegramm-Gebühren findet nur statt bei den Mitgliedern
des K. Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den
Ministerien sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes.
§. 19.
Seetelegramme.
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittelst der an der Küste gelegenen
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen
des allgemeinen Handelscoder abgefaßt sein.
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des
Bestimmungsschiffes enthalten.
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen
nicht angekommen, so gibt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hievon am Morgen
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen
Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphen-
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu-
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von
der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt.
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittlung einer See-Telegraphen-
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort.