Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

391 
anlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele- 
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, 
dann wird diesem die Unbestellbarkeitsmeldung gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pf. 
übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms 
nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur An- 
stalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb 6 Wochen 
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- 
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung 
„amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
S. 24. 
Gewährleistung. 
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat 
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten. 
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebs gar nicht oder 
mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist; 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. 
Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung 
oder Verzögerung handelt. 
III. Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.