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anlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele-
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt,
dann wird diesem die Unbestellbarkeitsmeldung gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pf.
übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms
nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur An-
stalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb 6 Wochen
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver-
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung
„amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
S. 24.
Gewährleistung.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme ent-
stehen, nicht zu vertreten.
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebs gar nicht oder
mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist;
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen
Zweck nicht hat erfüllen können.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen.
Als Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung
oder Verzögerung handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat
erfüllen können.
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