Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
§. 27. 
Telegramm-Abschriften. 
I. Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bezw. der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau 
angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in 
der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeorts 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen 
Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der 
Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
§. 28. 
Verkehr mit dem Ausland. 
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
Stuttgart, den 23. Juni 1881. 
Mittnacht.
	        
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