Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Ministerialkanzlisten. 
Postsekretäre. 
Telegraphensekretäre. 
X. Rangstufe. 
Kanzlisten der K. Generaldirektionen. 
Stuttgart, den 17. Juni 1881. Mittnacht. 
Verfügung des Ministeriums des Junern, betreffend die besonderen Abtheilungen des Medizinal- 
kollegiums. Vom 21. Juni 1881. 
In Ausführung des §. 7 der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1880, be- 
treffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden (Reg. Blatt von 1881 
Seite 3) wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die in Gemäßheit des 8. 7 Abs 1 der angeführten Königlichen Verordnung vom 
21. Oktober 1880 bestehende Abtheilung des Medizinalkollegiums ist zur Bearbeitung der 
die Staatskrankenanstalten, die Landeshebammenschule und das Irrenwesen betreffenden 
Geschäfte, zur Mitwirkung bei der Hebammenprüfung, sowie zur Zuweisung von Staats- 
pfleglingen in die eine Staatsunterstützung genießenden Privatirren= und Privatkranken= 
Anstalten (Anstalten für arme Ohrenleidende, Verkrümmte, Schwachsinnige, Epileptische 
u. s. w.), zur Anweisung der hiedurch innerhalb des Etats entstehenden Kosten und zur 
Oberaufsicht über die bestimmungsgemäße Verwendung der an Privatkrankenanstalten ge- 
leisteten Staatsbeiträge berufen. 
Dieselbe führt die Bezeichnung: „K. Medizinalkollegium, Abtheilung für die Staats- 
krankenanstalten.“ 
§. 2. 
Zur Erledigung sämmtlicher in das Gebiet der Thierheilkunde fallenden Geschäfte 
des Medizinalkollegiums wird bei demselben eine besondere Abtheilung unter dem Namen 
„K. Medizinalkollegium, thierärztliche Abtheilung“ gebildet. 
8. 3. 
Schriftstücke oder Mittheilungen, deren Gegenstand in den Geschäftskreis einer der 
vorgenannten besonderen Abtheilungen des Medizinalkollegiums fällt, sind unmittelbar 
an die betreffende Abtheilung zu richten. 
Stuttgart, den 21. Juni 1881. Sick. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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