Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Neichs- 
Stempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der bereits entrichteten Abga- 
ben auf die Steuer für Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der Steuerstelle mit den 
Werthpapieren zugleich die Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlte Abgabe 
Eb) vorzulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der einzelnen auf die Interims- 
scheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge anzugeben. 
Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vorgelegten Aktien 
oder Obligationen und den Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlten Abgaben- 
beträge, sowie gegen die Zulässigkeit der Anrechnung der nachgewiesenen Abgabenbeträge 
für die Interimsscheine auf die Abgabe für die Aktien oder Renten= oder Schuldver- 
schreibungen nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien oder Obli- 
gationen etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die Quittungsleistung und die Abstem- 
pelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 d. Auf der An- 
meldung (Nummer Z2a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerthe der einzelnen Stücke und dem Tarife über- 
haupt zu entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits gezahlten Reichs-Stempelabgaben unter An- 
gabe des Tages der Zahlung und der Nummer des Heberegisters, und 
P) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe, über welche 
quittirt wird, 
ersichtlich zu machen. 
Dem Steuerpflichtigen ist eine Frist für die Vorlegung der Interminsscheine behufs 
Vernichtung der Stempelzeichen auf denselben zu bestimmen. Für die Erfüllung dieser 
Verpflichtung ist in der Regel Sicherheit zu bestellen. — Die Vernichtung erfolgt durch 
Ausschneiden oder Durchlochen der Stempelzeichen, mit Genehmigung der Direktiobehörde 
auch in anderer sichernder Art. Die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Die Quittung über die seiner Zeit für die Interimsscheine gezahlten Abgabenbe- 
träge bleibt als Belag bei der Steuerstelle. 
Zu 8. 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem 1. Oktober 
1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichs-Stempelabgabe nur für die von dem
	        
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