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genonnten Tage ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so ist in der Anmeldung der
Aktien zur Versteuerung (Nummer 2 a) außer dem Nennwerthe der einzelnen Stücke auch
der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind
zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch
darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden
Aktien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen
des Emittenten war.
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und
der Abgabe.
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rück-
gabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24
sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist au-
ßer dem Nenuwerthe der Aktien auch der Betrag der, der Abgabe nicht unterworfenen Ein-
zahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits vor
dem 1. Oktober 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu auittiren, so ist das
zurückzugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuldverschreibungen
findet die Befreiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten Einzahlungen keine An-
wendung.
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung
der Stempelabgabe“ Satz 2.
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881 aus-
gegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Oktober 1881 bereits erhobenen
Landesstempels auf die Reichs-Stempelabgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmel-
dung (Nummer 2 a) die Beweisstücke (Steuerquittungen r2c.) über die Höhe des gezahlten
landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempel-
zeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Belege bei der Steuerstelle.
In der Anmeldung (Nummer La) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landes-
stempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht den
Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel für jede einzelne Renten= oder Schuld-
verschreibung den dafür gezahlten Landesstempel übersteigt. Wegen der Abstempelung,