Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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„keichs-Stempelabgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, in der 
rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung „1 Mark“ bezw. „20 Pfennig“ schwarz aufge- 
druckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke ein zur Aufnahme des Datums 
der Verwendung bestimmter Vordruck. 
Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Mar- 
ken sind auf der Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In jeder einzelnen aufge- 
klebten Marke muß das Datum der Verwendung derselben auf dem Schriftstück, und 
zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, an der 
durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und 
verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 
8. Oktbr. 1881, 7. Septbr. 1882). 
Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke verwendet, auf 
der letzteren niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil des Namens 
oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der andere Theil auf das Schriftstück 
selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Versteuerung des letzteren erforderliche Mar- 
ken, oder auf beide hinüberreicht. 
Der Name bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schriftzeichen, 
ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niedergeschrieben werden. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch 
schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an 
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen Umfange 
Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl vollständig auf jeder einzelnen Marke auf- 
gedruckt sein. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht ver- 
wendet angesehen (§. 22 des Gesetzes). . 
Zum Tarif, Nummer 5. iV. Lolterie- 
11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines loose. 
Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des 
Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebüh- 
ren u. a. m. 
Zu 88. 12, 13 und 15 des Gesetzes. 
12a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat 
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