Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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V. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den 
Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird 
hiebei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen 
auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche 
Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe 
von mehr als 300 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an 
gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmäch- 
tigten mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht 
versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der 
Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein 
anderes Verfahren vorgeschrieben hat. 
VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevoll- 
mächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, 
wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme- 
erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt 
an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. 
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht 
andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene 
bezw. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr 
gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite 
Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel 
nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs 
belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. 
Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung des anderen Adressaten durch den Ver- 
merk „Sofort an N. in N." auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. 
Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und 
zwar mittelst Einschreibbriefes an den neuen Adressaten. 
X. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein maliger
	        
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