Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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23. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bei der Reichsbank hinterlegten aus- 
ländischen Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, auf welche die Vorschriften der 
„Ausnahmen“ zu den Tarifnummern 1 und 2 Anwendung finden, auf Antrag in den Ge- 
schäftsräumen der Reichsbank unter den erforderlichen Kontrolemaßregeln abstempeln 
zu lassen.
	        
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