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36.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 29. September 1881.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Belohnungen der örtlichen Einbringer und der Oberamts-
pfleger für die in den Art. 4 und 5 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 zum Reichsgesetz über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vorgeschriebenen Verrichtungen. Vom 23. September 1881. —
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Ausstellung von Uebergangsscheinen durch das Grenzsteuer-
amt Schwenningen, Kameralamts Nottweil. Vom 19. September 1881.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Belohnungen der örtlichen Einbringer und der
Oberamtepfleger für die in den Art. 4 und 5 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1861 zum
Reichsgeseh über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vorgeschriebenen Verrichtungen.
Vom 23. September 1881.
Auf Grund des Art. 6 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 zum Reichs-
gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reg. Blatt Seite 191) wird
Nachstehendes verfügt:
1) die Belohnung der örtlichen Einbringer für die Aufnahme und Verzeichnung der
Thierbesitzer und ihres beitragspflichtigen Thierbestandes, sowie für die Umlage und den
Einzug der von den Thierbesitzern zu erhebenden Beiträge und die Ablieferung derselben
an die Oberamtspflege wird mit Rücksicht auf die dermalige Höhe der Umlage auf zehn
Pfennig von der Mark der eingezogenen Beiträge mit der Maßgabe festgesetzt, daß die
Belohnung in keiner Gemeinde weniger als eine Mark betragen darf.
Im Fall die in Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 bezeichneten
Verrichtungen mehreren Personen übertragen werden, ist es dem Gemeinderath überlassen,