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„berg und Preußen unter dem 1864 abgeschlossene Uebereinkunft wegen
„Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenz-
„gebieten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei.“
Solches wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 1. Oktober 1881.
Faber. Sick. Renner.
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die vorschuß
weise Hezahlung der Marschgebührnisse für Ersatzreservisten I. Classe Seitens der Gemeinden bei der
Einberufung zu den Uebungen. Vom 29. September 1881.
Nachdem durch das Gesetz vom 6. Mai 1880, betreffend Ergänzungen und Aender-
ungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetz-Blatt für 1880
Seite 103 ff.) bestimmt worden ist, daß die der Ersatzreserve I. Classe überwiesenen Mann-
schaften im Frieden zu Uebungen einberufen werden, sind bezüglich der Marschgebührnisse
für dieselben die nachstehenden Bestimmungen getroffen worden:
1) Zur ersten Uebung einberufene Ersatzreservisten I. Classe sind für den Marsch vom
Aufenthaltsort zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier bezw. Sammelort gleich
den Rekruten mit Meilengeld abzufinden. Dasselbe gilt für den Rückmarsch vom
Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 2c. zum Aufenthaltsort, wenn sie als Prozent-
mannschaften überschüssig verblieben oder nicht einstellungsfähig befunden worden
sind.
2) Bei ferneren Einberufungen, bei Weitersendungen vom Landwehr-Bataillons-
Stabsquartier 2c. zum Truppentheil, sowie bei Entlassungen von diesem haben die
Ersatzreservisten auf Marschgeld Anspruch.
3) Ob Meilengeld oder Marschgeld von den Gemeindebehörden zu zahlen, ist seitens
der Landwehr-Bezirks-K dos auf den Gestellungsordres zu vermerken.
Das zuständige Marschgeld wird dabei dem Betrage nach mit der Entfernung
und der Zahl der Tage, auf die es berechnet worden, angegeben.