Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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4) Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten, welchen die Berechtigung zur Wahl eines 
Truppentheils für die erste Uebung ertheilt worden ist, haben für die Reise zum 
Truppentheil und bei der Entlassung auf Marschgebührnisse keinen Anspruch. 
Vorstehendes wird unter dem Anfügen bekannt gegeben, daß auf die nach Ziffer 3 von 
den Gemeindebehörden vorschußweise zu bezahlenden Gebührnisse im Uebrigen die Bestim- 
mungen der Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finan- 
zen vom 14. Mai 1877 (Reg. Blatt für 1877 Seite 113 ff.) Anwendung zu finden 
haben. 
Stuttgart, den 29. September 1881. 
Sick. Wundt. Renner. 
  
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufelo).
	        
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