Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgate von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Calw zur Biererzeugung verwendeten Malz 
zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes 
für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 27. September 1881. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit 
an die Bildungsanstalt für Kleinkinderpflegerinnen in Großheppach. Vom 4. Oktober 1881. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 1. Oktober d. J. haben Seine Königliche 
Majestät der Bildungsanstalt für Kleinkinderpflegerinnen in Großheppach, Oberamts 
Weiblingen, auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit in Gnaden 
verliehen. 
Stuttgart, den 4. Oktober 1881. 
Sick. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die wechselscitige Lebensversicherungsanstalt 
Janus in Wien. Vom 6. Oktober 1881. 
Die laut Regierungsblatt von 1879 Seite 74 zum Geschäftsbetrieb in Württemberg 
zugelassene wechselseitige Lebensversicherungsanstalt Janus in Wien hat unter Zurück- 
ziehung ihrer bei der Ministerialkasse des Innern hinterlegten Geschäftskaution auf die für 
Württemberg ertheilte Konzession verzichtet, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 6. Oktober 1881. 
  
Sick.
	        
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