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Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Erlassung besonderer Vorschrifteu über
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken.
Vom 6. Oktober 1881.
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich Nro. 28 des heurigen Jahrgangs
Seite 275 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli d. J., betreffend
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken wird durch nachstehenden
Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 6. Oktober 1881.
Sick.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen-
bergwerken
erlassen.
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht
eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung
für die über Tage beschäftigten jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über 14 Jahre
mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die erste Schicht darf vor 5 Uhr Morgens nicht beginnen, die zweite Schicht
nicht nach 10 Uhr Abends schließen, keine der beiden Schichten länger als
8 Stunden dauern.
2. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem Arbeits-
tage Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden;
während der Pausen darf ihnen eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet
werden.
3. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärzt-
liches Zeugniß darüber zuzustellen, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters
eine Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt.
Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugniß nach §. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung
zu verfahren.