Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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II. Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sen- 
dungen haften, so können auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage entnommen werden- 
III. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerki 
„Nachnahme von . .. Mark . . Pf.“ (Marksumme in Zahlen und 
Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) 
versehen sein und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde 
oder Firma, bezw. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die 
Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vor— 
stehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packet- 
adresse angebracht sein. 
IV. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Be- 
scheinigung (Nachnahmeschein) ertheilt. Bei den von Landpostboten angenommenen Sen- 
dungen mit Postnachnahme erfolgt die Ausstellung des Nachnahmescheins erst durch die 
Postanftalt; der Landpostbote hat jedoch bei der Annahme solcher Gegenstände stets einen 
Zwischenschein zu ertheilen, solchen aber womöglich beim nächsten Botengange gegen den 
von der Postanstalt inzwischen ausgestellten Nachnahmeschein wieder einzutauschen. 
V. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst 
ist. Dieses gilt auch von Nachnahmesendungen mit dem Verkmerke „postlagernd“. 
VI. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- 
Postanstalt mittelst Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Ab- 
schnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name 
und Wohnort des Adressaten der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlie- 
ferung der letzteren, vermerkt. 
VII. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern unter Rückgabe 
des im Absatz IV erwähnten Nachnahmescheins wieder ausgehändigt. Ist es eine Sen- 
dung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 46 in Anwendung. 
VIII. Für die Nachnahmesendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto und 
bezw. der betreffenden Versicherungs= oder Einschreib-Gebühr (s. §. 23 B und §. 26 IV) 
eine Postnachnahme-Gebühr zu entrichten, welche beträgt: 
für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf.
	        
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