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B. Lehranstalten, bei welchen der einjührige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zut
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Progymnasien.
I. Königreich Preußen. II. Elsaß-Lothringen.
Provinz Westpreußen. Das Progymnasium zu Altkirch (bisher Real-Pro-
Das Progymnasium zu Schwetz. I gymnasium, n. . XI. 1 ebenda).
b. Realschulen zweiter Ordnung.
Großherzogthum Baden.
Die Real-Abtheilung des Progymnasiums zu Lörrach (bisher Real-Gymnasium, C. a. Aa. III. 9 ebenda).
. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den
entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind.
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I. Königreich Preußen. Provinz Hannover.
Provinz Westpreußen. Die höhere Bürgerschule zu Buxtehude.
Die höhere Bürgerschule zu Riesenburg (bisher unter ·
c.s.as.1625kada). H· GWHWZZJZIIUYMMVME
Provinz Schleswig-Holstein. Die höhere Bürgerschule zu Ribnitz (bisher unter
Die höhere Bürgerschule zu Oldesloe. 1 C. a. ana. V. 2 ebenda).
C. Lehraustalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
wissenschaftlichen Besähigung erforderlich ist.
K. Oeffentliche.
au. Pöhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören.
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die höhere Bürgerschule zu Rostock.
Bekanntmachung.
Der höheren Bürgerschule zu Frankenhausen (Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt), den Land-
wirthschaftsschulen zu Eldena und Schivelbein i. P. (Königreich Preußen), sowie der Erziehungs-
schule des Dr. Schröter und des Dr. Pfeiffer zu Jena (Großherzogthum Sachsen) ist provisoris ch
##attet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
ilitärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung
wohl bestanden hoben.
Berlin den 5. Oktober 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
1 Höhere Börgerschule ohne obligatorischen Unterricht im Latein,