Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjührige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zut 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. II. Elsaß-Lothringen. 
Provinz Westpreußen. Das Progymnasium zu Altkirch (bisher Real-Pro- 
Das Progymnasium zu Schwetz. I gymnasium, n. . XI. 1 ebenda). 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
Großherzogthum Baden. 
Die Real-Abtheilung des Progymnasiums zu Lörrach (bisher Real-Gymnasium, C. a. Aa. III. 9 ebenda). 
. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den 
entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind. 
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I. Königreich Preußen. Provinz Hannover. 
Provinz Westpreußen. Die höhere Bürgerschule zu Buxtehude. 
Die höhere Bürgerschule zu Riesenburg (bisher unter · 
c.s.as.1625kada). H· GWHWZZJZIIUYMMVME 
Provinz Schleswig-Holstein. Die höhere Bürgerschule zu Ribnitz (bisher unter 
Die höhere Bürgerschule zu Oldesloe. 1 C. a. ana. V. 2 ebenda). 
C. Lehraustalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Besähigung erforderlich ist. 
K. Oeffentliche. 
au. Pöhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die höhere Bürgerschule zu Rostock. 
  
Bekanntmachung. 
Der höheren Bürgerschule zu Frankenhausen (Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt), den Land- 
wirthschaftsschulen zu Eldena und Schivelbein i. P. (Königreich Preußen), sowie der Erziehungs- 
schule des Dr. Schröter und des Dr. Pfeiffer zu Jena (Großherzogthum Sachsen) ist provisoris ch 
##attet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
ilitärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung 
wohl bestanden hoben. 
Berlin den 5. Oktober 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
1 Höhere Börgerschule ohne obligatorischen Unterricht im Latein,
	        
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