Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 3. 
Den Auswanderungsagenten und deren Unteragenten ist untersagt, selbst oder durch 
Zwischenpersonen zur Auswanderung zu verleiten oder mittelst Umherziehens im Lande 
die Vermittlung von Beförderungsverträgen zu betreiben. 
Stuttgart, den 17. November 1881. 
Hölder. 
Lekannimachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Gewerbelegitimations- 
karten der Handlungereisenden. Vom 30. November 1881. 
Nachdem die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 26. Februar 1864, be- 
treffend den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden (Reg. Blatt S. 35) durch die neuere 
Gesetzgebung mehrfache Aenderungen erfahren haben, wird in Bezug auf die Gewerbelegiti- 
mationskarten der Handlungsreisenden Nachstehendes bekannt gemacht: 
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche sich durch eine von ihrer 
zuständigen Heimatbehörde nach dem angefügten Formular (Anlage 1) ausgestellte Ge- 
werbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie innerhalb des Gebiets des Deutschen 
Reichs oder des Großherzogthums Luxemburg ein stehendes Gewerbe betreiben und da- 
selbst hiefür die gesetzlichen Abgaben entrichten, sowie die in deren Diensten stehenden 
mit einer solchen Gewerbelegitimationskarte versehenen Reisenden sind befugt, außerhalb 
des Orts der gewerblichen Niederlassung im Gebiete des Deutschen Reichs und des Groß- 
herzogthums Luxemburg Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen 
(s. jedoch Ziff. 4), ohne daß sie hiefür eine Abgabe zu entrichten haben oder eines Legi- 
timationsscheins nach §. 44 der Reichsgewerbeordnung bedürfen. 
Art. 26 Abs. 3 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Reg. Blatt S. 164) 
und Schlußprotokoll hiezu Ziff. 17 (Reg. Blatt S. 171) Nro. 10 des Schlußprotokolls 
zu dem Vertrag mit Bremen vom 14. Dezember 1865, betreffend die Fortdauer des 
Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse (Reg. Blatt 1866 S. 154). 
Ministerialverfügung vom 22. Juni 1868, betreffend den Gewerbebetrieb der Handels- 
reisenden (Reg. Blatt. S. 395). 
Reichs-Gewerbeordnung §. 44. 
Die gleiche Befugniß kommt den Inhabern Deutscher oder Luxemburgischer Gewerbe-
	        
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