Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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V. Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwenoung der 
Bezeichnung „ppflichtige Dienstsache“ nicht berechtigt. 
§. 26. 
Einschreibsendungen. 
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, 
Postnachnahme-Sendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung 
befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung so- 
wohl auf dem Packete selbst als auch auf der etwaigen Begleitadresse angegeben sein; 
die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem 
Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
II. Die Postanstalt ist jedoch nicht verpflichtet, Briefsendungen, die mit der Be- 
zeichnung „Einschreiben“ versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als einzuschrei- 
bende Sendungen zu behandeln, es sei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der 
Einschreibgebühr, mit Marken frankirt sind. 
III. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IV. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
§. 27. 
Rückscheine über Einschreibsendungen. 
Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem Adressaten 
auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Ver- 
langen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein; auch muß 
der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein 
abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. 
vom Absender im Voraus zu entrichten. 
S. 28. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
1. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zuge- 
stellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweiden-
	        
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