Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Den Inhabern Deutscher und Luxemburgischer Gewerbelegitimationskarten ist jedoch 
gestattet, innerhalb des Deutschen Reichs und Luxemburgs beim Waarenankauf die auf- 
gekauften Waaren behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsort mit sich zu 
führen. 
Vergl. die in Ziff. 1 allegirten Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn und der Schweiz 
und Ziff. 17 des Schlußprotokolls zum Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 
(Reg. Blatt S. 171). 
Außerdem sind die in jedem Staat gültigen besonderen Vorschriften zu beachten, in 
welcher Beziehung insbesondere auf die dem Formular der Gewerbelegitimationskarten 
beigedruckte Belehrung verwiesen wird. 
5) Gewerbelegitimationskarten nach dem angefügten Formular (Anlage 1) werden 
ertheilt: 
a) dem Geschäftsinhaber, welcher für sein eigenes Geschäft reisen will, 
b) dem Bediensteten eines Geschäftshauses, welcher für eben dieses Haus reisen will, 
) dem Reisenden, welcher für mehrere Geschäftshäuser Aufträge besorgen will. 
6) Die Ertheilung von. Gewerbelegitimationskarten für Personen, welche in Würt- 
temberg ein stehendes Gewerbe betreiben, sowie für die in deren Diensten stehenden 
Reisenden kommt den Oberämtern zu. 
Zuständig ist dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk das stehende Gewerbe betrieben 
wird. Wenn der Reisende für mehrere Gewerbetreibende Geschäfte machen will, so ist 
jedes Oberamt zuständig, in dessen Bezirk eines dieser Gewerbe betrieben wird. 
7) Der um Ertheilung einer Gewerbelegitimationskarte Nachsuchende hat den Nach- 
weis darüber zu erbringen, daß er beziehungsweise derjenige, in dessen Diensten er steht, 
ein stehendes Gewerbe betreibt und hiefür Steuer entrichtet. 
Ist dieser Nachweis erbracht, so darf die Gewerbelegitimationskarte nur aus Gründen 
verweigert werden, welche der Ertheilung eines Reisepasses für die betreffende Person im 
Wege stehen. 
8) Die Gewerbelegitimationskarten sind nach dem in der Anlage I abgedruckten 
Formular in der dortselbst näher bezeichneten Weise auszufertigen. 
Für die Ausstellung ist nach Nr. 43 des Sporteltarifs vom 24. März 1881 eine 
Sportel von 3 zu erheben.
	        
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