Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

47 
tig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der An- 
kunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen 
folgende vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort 
zu bestellen“. 
Bezeichnungen, wie eito, citissime, dringend, eilig rc. bleiben unberücksichtigt. 
II. Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt werden die Sen- 
dungen stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dagegen nur ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner 
Postanweisungen nebst den angewiesenen Beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum 
Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 
300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm dem Adressaten durch den beson- 
deren Boten in die Wohnung bestellt. Bei Sendungen mit Werthangabe von mehr als 
300 Mark, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Kilogramm erstreckt sich die 
Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des in 
Orten des Landbestellbezirks wohnenden Adressaten nur auf das Benachrichtigungsschreiben. 
III. An Adressaten im Orts= und Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt werden 
durch besonderen Boten zu bestellende Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adres- 
saten im Bereiche anderer Postorte angenommen, dagegen haben die Postanstalten mit 
der Annahme von solchen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach 
anderen Postorten gesandt werden sollen, sich nicht zu befassen. Auf Verlangen der Ab- 
sender kann jedoch die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer Postanstalt 
von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn 
die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die 
Adressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes, 
den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher 
aus die Eilbestelluug erfolgen soll) durch Eilboten.“ 
IV. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt erfolgt, 
für jede Sendung 25 Pf.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.