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nahme von Reisenden am Postschalter statt. Die Stunden, während welcher an den
Sonntagen und den genannten Festtagen der Postschalter geöffnet ist, werden durch
Schalteranschlag bei jeder Postanstalt bekannt gemacht.
IV. Die Schlußzeit für die Einlieferung am Postschalter tritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absen-
der ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter-
gange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegen-
stände die Schlußzeit erst 5 Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffen-
den Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange
des Zuges in die an den Eisenbahnpostwagen angebrachten Briefkasten gelegt
werden, soweit der Zutritt zu den An= und Abfahrtsstellen der Bahnhöfe gestat-
tet ist.
2) Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
V. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen. Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Ver-
ltnisse nicht ausführbar ist, sind die Schlußzeiten diesen örtlichen Verhältnissen ent-
prechend verlängert.
VI. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzei-
ten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt
nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
VII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
VlII. Wie sich hienach die Schlußzeiten für die einzelnen Posten gestalten, wird in
jedem Postort mittelst Anschlags am Postschalter veröffentlicht.
IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt
der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge-
enden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in
riefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst
abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen