Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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nahme von Reisenden am Postschalter statt. Die Stunden, während welcher an den 
Sonntagen und den genannten Festtagen der Postschalter geöffnet ist, werden durch 
Schalteranschlag bei jeder Postanstalt bekannt gemacht. 
IV. Die Schlußzeit für die Einlieferung am Postschalter tritt ein: 
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absen- 
der ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- 
gange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegen- 
stände die Schlußzeit erst 5 Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffen- 
den Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange 
des Zuges in die an den Eisenbahnpostwagen angebrachten Briefkasten gelegt 
werden, soweit der Zutritt zu den An= und Abfahrtsstellen der Bahnhöfe gestat- 
tet ist. 
2) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
V. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen 
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen. Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Ver- 
ltnisse nicht ausführbar ist, sind die Schlußzeiten diesen örtlichen Verhältnissen ent- 
prechend verlängert. 
VI. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzei- 
ten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt 
nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
VII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs 
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
VlII. Wie sich hienach die Schlußzeiten für die einzelnen Posten gestalten, wird in 
jedem Postort mittelst Anschlags am Postschalter veröffentlicht. 
IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt 
der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge- 
enden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in 
riefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst 
abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen
	        
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