Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 36. 
Leitung der Postsendungen. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
8. 36. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zu- 
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
ober ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Original- 
Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der Adresse abgibt. 
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu be- 
zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Post- 
anstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
V. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein des- 
fallsiges Telegramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht 
die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur 
Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in 
em Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko 
bei Rückgabe des Umschlags bezw. der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung 
für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung 
G. 45 VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach 
der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. 
8. 37. 
Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an Unterwegsorten. 
J. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im ein- 
zelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung 
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