Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
S. 38. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
I. Hat das Siegel oder der anderweitige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so 
wird derselbe von den Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung 
der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
II. Ist durch gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des In- 
halts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest- 
gestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise zur Feststel- 
lung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter 
Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbediensteter zugegen, so wird dieser als 
Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweitiger Verschluß der 
Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um 
Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestim- 
mungsort der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der 
Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden 
Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge oder verzichtet 
derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aus- 
händigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren Etwaige Erinnerungen, 
welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, 
sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehen- 
den Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Ver- 
handlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Her- 
gang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
	        
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