Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (8§. 16 u. 17) zum 
Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzu- 
sehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
§. 39. 
Bestellung der Postsendungen. 
I. Die bei der Postanstalt des Bestimmungsorts eingelaufenen Postsendungen, mit 
Ausnahme der Postsachen für Gefachhalter und der postlagernden Sendungen werden den 
dressaten. innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt in unbeschränkter 
eise und nach Orten des Landbestellbezirks insoweit in die Wohnung des Adressaten 
beliefert, als dieselben im Einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht so be- 
haffen sind, daß die Besorgung durch den Landpostboten überhaupt, beziehungsweise 
ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist. Den Adressaten solcher Sendungen, 
welche sich nach Vorstehendem zur Beförderung durch den Landpostboten nicht eignen, 
schickt die Bestimmungs-Postanstalt ein Benachrichtigungsschreiben zu, gegen dessen Rück- 
dabe dem Vorzeiger die Sendung ausgehändigt wird. Die Postanstalt ist befugt, aber 
nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher das Benachrichtigungs- 
schreiben vorlegt. 
II. Die Bestellung von Einschreibsendungen, sowie von Sendungen mit Werth- 
angabe darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen, welche der Adressat oder dessen 
evollmächtigter bei dem betreffenden Eintrag in der Bestellkarte beziehungsweise auf 
dem Ablieferungsschein zu ertheilen hat. 
III. Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunter- 
schrift geschehen. Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, 
o ist die Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten, dem beliefernden Postbedien- 
steten bekannten Person zu vollziehen, welche das von dem Empfänger beizufügende Hand- 
leichen durch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen hat. 
IV. In allen Fällen, wo der Austräger den Adressaten nicht selbst antrifft, und 
die Postsendung einer anderen zur Empfangnahme berechtigten Person aushändigt, hat 
die letztere bei der Empfangsbescheinigung ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort 
„für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
V. Wenn der Adressat oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person bei 
dem ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so wird