Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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VIII. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
§. 42. 
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde. 
I. Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestim- 
mungen in den 8§. 165—170, 171 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche 
Heich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Ge- 
richtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
II. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von 
Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs-, Staats= oder Ge- 
meinde-Behörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestim- 
mungen. 
III. Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde 
müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will 
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zu- 
nächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, 
ie anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungs- 
urkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, 
welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls 
iedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförde- 
rung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bezw. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
8. 43. 
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
I. Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung 
aussprechen, und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände (siehe übrigens 
den Abs. III.) genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schrift- 
liche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des 
S. 41, Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts- 
verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 32). 
II. Mit Rücksicht auf die Einrichtung, daß die Postsendungen mit Ausnahme der
	        
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