Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Briefe mit Zustellungsurkunde, der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen und der 
im Postwege bezogenen Zeitungen dem Adressaten bestellgeldfrei ins Haus beliefert werden, 
erstreckt sich das Recht zur regelmäßigen Abholung in der Regel nur auf eingeschriebene 
und gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und auf Zeitungen. 
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Waarenproben und Zeitungen müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der An- 
kunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge- 
nehmigung der Postdirektion zulässig. 
IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten unge- 
achtet, durch Bedienstete der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. durch 
den Vermerk „durch Eilboten“ u. s. w. ausdrücklich ausgesprochen hat; 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde bezw. auf die 
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage 
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
V. Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände kommen nicht 
zur Erhebung. 
8. 44. 
Nachsendung der Postsendungen. 
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendeh, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf' 
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die 
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete 
Person verlangt hat. 
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postnach 
nahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener 
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. 
III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postnachnahme
	        
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