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Briefe mit Zustellungsurkunde, der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen und der
im Postwege bezogenen Zeitungen dem Adressaten bestellgeldfrei ins Haus beliefert werden,
erstreckt sich das Recht zur regelmäßigen Abholung in der Regel nur auf eingeschriebene
und gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und auf Zeitungen.
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Waarenproben und Zeitungen müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der An-
kunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge-
nehmigung der Postdirektion zulässig.
IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten unge-
achtet, durch Bedienstete der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. durch
den Vermerk „durch Eilboten“ u. s. w. ausdrücklich ausgesprochen hat;
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde bezw. auf die
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt;
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
V. Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände kommen nicht
zur Erhebung.
8. 44.
Nachsendung der Postsendungen.
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendeh,
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf'
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete
Person verlangt hat.
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postnach
nahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten.
III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postnachnahme