Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Der Vermerk kann mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches 
Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestim- 
mungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt, oder an eine andere 
erson, sei es an demselben, oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, ausge- 
andigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz 
gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden, 
nd eine klare Verfügung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Per- 
sonen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei 
der Postanstalt innerhalb 10 Tagen nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht 
ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an 
en zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlan- 
den ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die ander- 
weitige Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann 
die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß die 
ücksendung eintreten. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Post- 
nachnahme ist das Porto einschließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut, bezw. 
uch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für 
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. — Einschreib-, Postanweisungs--, 
ostauftrags- und Nachnahme-Gebühren, wie auch der Portozuschlag für unfrankirte Briefe 
mit Werthangabe, für unfrankirte Briefe mit Postnachnahme und für unfrankirte Packete 
. zum Gewicht von 5 Kilogramm werden bei der Rücksendung nicht noch einmal an- 
etzt. 
8. 46. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
I. Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und deßhalb nach dem Abgangsorte 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
einittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
aun den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Ab- 
ender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurück- 
gegeben werden.
	        
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