k) Wartegeld.
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hievon der betreffenden Postanstalt
vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist
von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu
entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
XIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Warte-
geld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet,
zu entrichten.
1) Abbestellung von Extraposten.
XIV. Benützt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht,
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung,
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be-
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilo-
meter, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist,
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Warte-
geld zu zahlen.
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1) Das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder
mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilo-
meter,