Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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20 die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte 
der Extrapost zu berechnen ist. 
Fur das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die 
L nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Ver- 
hütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob 
auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte 
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2., Wagen= und Trink- 
geldes nach der wirklichen Entfernung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen 
Gebühren, 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde ge- 
hören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes 
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung ab- 
gerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung stattgefunden hat. 
äüu) Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern. 
XVII. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Ge- 
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
o) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benützt werden. 
DXVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer 
über die letzte Station hinaus oder seitwärts derselben liegt, so hat der Reisende nicht 
höthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der 
dorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der 
vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, 
hegeben werden. 
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bezw. von einem Eisenbahn-Haltepunkte 
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte ent- 
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden.
	        
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