Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 84. 
Abfertigung. 
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
I. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit 
ghalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
4 II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen. 
dei III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minuten 
folgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit 
als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforder- 
ist. 
b) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
venn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende 
agegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein 
tationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und 
wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen 
ie Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der 
erde nothwendig ist. 
c) Reihenfolge. 
VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
§. 85. 
Beförderungszeit. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die Generaldirektion 
er Posten und Telegraphen für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein 
guniürichen sind, erfolgen. Die Beförderungsfristen sind in den Extraposttarifen an- 
eben. 
a) Beförderungszeit bei nicht vorschriftsmäßiger Bespannung. 
ll. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der 
ende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange 
Rei
	        
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