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der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich
waren, so kann derselbe auf das Einhalten der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit keinen
Anspruch machen.
b) Anhalten unterwegs.
III. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht
über eine Viertelstunde dauern. Dieser Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungs-
frist berücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die
Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.
8. 86.
Postillone.
a) Dienstkleidung.
I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Diensikleidung tragen und mit dem
Posthorn versehen sein.
b) Sitz des Postillons.
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen.
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren
muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn
ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit
mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, inso-
fern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
c) Wechseln mit den Pferden.
III. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der
Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den
Reisenden auf die Station bringt.